Allgemeine Verkaufsbedingungen der gipser.ch AG und sämtlicher Gruppengesellschaften
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der gipser.ch AG und sämtlicher Gruppengesellschaften
1. Allgemeines
1.1
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der
gipser.ch AG oder einer ihrer Gruppengesellschaften (nachfolgend „gipser.ch AG“)
und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) und werden integrierender Bestandteil aller Offerten, Verträge, Lieferungen und Leistungen, insbesondere bei der Ausführung von Gipser-, Fassaden- und Malerarbeiten in der Deutschschweiz, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
1.2
Mit Auftragserteilung bzw. Vertragsabschluss anerkennt der Kunde diese AGB. Allfällige abweichende oder widersprechende Vertrags-, Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von gipser.ch AG ausdrücklich und schriftlich akzeptiert.
1.3
Die jeweils gĂĽltige Fassung der AGB ist auf der Website der gipser.ch AG (www.gipser.ch) einsehbar.
1.4
Wurden zwischen den Parteien die Anwendbarkeit von SIA-Normen vereinbart, so gehen die dort abweichende Bestimmungen den entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden AGB vor. Anderslautende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
2. Offerte / Vertragsschluss
2.1
Die Angebote und Offerten der gipser.ch AG sind – sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt – unverbindlich und freibleibend.
2.2
Grundlage der Offerten sind die durch den Kunden übergebenen Pläne, Ausschreibungsunterlagen, Leistungsverzeichnisse, Mengenangaben und Beschriebe. Änderungen dieser Grundlagen können zu Preis- und Terminänderungen führen.
2.3
Bestellungen, Werkverträge oder Aufträge des Kunden werden für gipser.ch AG erst verbindlich, wenn:
sie schriftlich (inkl. E-Mail) mittels Auftragsbestätigung bestätigt werden, oder
gipser.ch AG mit der AusfĂĽhrung der Arbeiten oder der Lieferung begonnen hat, oder
eine Rechnung gestellt wird, die sich auf eine konkrete Bestellung/Leistung bezieht.
2.4
Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
3. Leistungsumfang und AusfĂĽhrung der Arbeiten
3.1
Gipser.ch AG erbringt je nach Vereinbarung insbesondere folgende Leistungen:
Gipser- und Trockenbauarbeiten (innen und aussen)
Fassadenarbeiten (inkl. Wärmedämmverbundsysteme, Putz- und Beschichtungssysteme)
Malerarbeiten im Innen- und Aussenbereich
vorbereitende und begleitende Nebenarbeiten (Abdeck-, Reinigungsarbeiten etc.)
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der Offerte, der Auftragsbestätigung, dem Werkvertrag und/oder dem Leistungsverzeichnis.
3.2
Gipser.ch AG ist berechtigt, Teil- und Zusatzleistungen auszuführen, wenn diese zur fachgerechten Ausführung erforderlich sind und dem mutmasslichen Willen des Kunden entsprechen. Solche Leistungen werden nach den vereinbarten oder üblichen Ansätzen zusätzlich vergütet.
3.3
Gipser.ch AG ist berechtigt, zur VertragserfĂĽllung Subunternehmer beizuziehen. Die Verantwortung gegenĂĽber dem Kunden bleibt bei gipser.ch AG.
3.4
Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Musterkollektionen, Farbkarten oder auf der Website dienen der Orientierung und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sofern dies nicht ausdrĂĽcklich schriftlich vereinbart wurde.
4. Preise
4.1
Es gelten die in der Offerte bzw. Auftragsbestätigung angegebenen Preise, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise als Einheitspreise oder Pauschalpreise auf Basis der angegebenen Mengen und Leistungen.
4.2
Ergeben sich während der Ausführung:
Mengenabweichungen zu den offerierten Mengen,
zusätzliche, nicht offerierte Leistungen (z.B. durch bauseitige Änderungen, Zusatzwünsche, unvorhergesehene und / oder nicht bekanntgegebene Erschwernisse, notwendige Vorleistungen Dritter, welche fehlen oder mangelhaft sind),
so werden diese nach effektivem Aufwand zu den jeweils gültigen Regieansätzen oder nach neu zu vereinbarenden Einheitspreisen zusätzlich verrechnet.
4.3
Kosten fĂĽr GerĂĽste, GerĂĽstverschiebungen, HebebĂĽhnen, Bauheizung, Strom, Wasser, spezielle Abdeckungen und Schutzmassnahmen, Entsorgung sowie Spezialtransporte sind nur dann im Preis enthalten, wenn dies ausdrĂĽcklich in der Offerte aufgefĂĽhrt ist. Andernfalls gelten sie als bauseitig zu erbringende Leistungen oder werden gesondert verrechnet.
5. Versand / Teillieferungen von Materialien
5.1
Soweit gipser.ch AG neben der Ausführung von Arbeiten auch Materialien (z.B. Putz, Farben, Dämmstoffe, Profile, Zubehör) an den Kunden liefert, erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben worden ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebsgeländes bzw. Lagers von gipser.ch AG. Dies gilt auch, wenn gipser.ch AG den Transport selbst organisiert oder durchführt.
5.2
Gipser.ch AG ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
6. AusfĂĽhrungs- und Lieferfristen
6.1
Von gipser.ch AG genannte AusfĂĽhrungs-, Fertigstellungs- oder Lieferfristen gelten als Richttermine, sofern nicht ausdrĂĽcklich ein verbindlicher Termin schriftlich vereinbart wurde.
6.2
Vertragliche Fristen verlängern sich automatisch angemessen sowie nach Verfügbarkeit von Mitarbeitern, insbesondere wenn:
erforderliche Unterlagen, Entscheide, Bewilligungen, Farb- oder Materialfreigaben des Kunden nicht rechtzeitig eingehen,
der Kunde den Auftrag nachträglich ändert oder Zusatzleistungen wünscht,
andere Unternehmer ihre Leistungen nicht oder verspätet erbringen,
Hindernisse ausserhalb des Einflussbereichs von gipser.ch AG auftreten (z.B. Witterungseinflüsse, höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Massnahmen, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Rohmaterialien),
der Kunde seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten (vgl. Ziff. 7) nicht nachkommt.
6.3
Gipser.ch AG wird den Kunden über absehbare Verzögerungen nach Möglichkeit informieren. Ansprüche wegen Verzugs (z.B. Schadenersatz, Konventionalstrafen) bestehen nur, wenn diese schriftlich vereinbart wurden und der Verzug von gipser.ch AG rechtswidrig und schuldhaft verursacht wurde.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden / PrĂĽfung von Lieferungen und Leistungen
7.1
Der Kunde sorgt auf seine Kosten fĂĽr geeignete Baustellenvoraussetzungen, insbesondere:
freien, zumutbaren Zugang zur Baustelle,
ausreichende Beleuchtung, Bauheizung und BelĂĽftung nach Bedarf,
Beistellung von Strom und Wasser in angemessener Nähe,
Schutz von Bauteilen, Einrichtungen und Umgebungsflächen, die nicht bearbeitet werden,
rechtzeitige Fertigstellung aller Vorleistungen anderer Unternehmer, die Voraussetzung fĂĽr die Arbeiten von gipser.ch AG sind (z.B. trockener Untergrund, Abschluss von Baumeister- oder Zimmermannsarbeiten).
7.2
Der Kunde hat bei Empfang von gelieferten Materialien diese sofort auf Vollständigkeit, Identität und allfällige Transportschäden zu prüfen. Erkennbare Mängel und Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und vom Transportunternehmer bestätigen zu lassen. Erfolgen Lieferungen durch Bahn oder Spediteur, ist beim zuständigen Transporteur eine Tatbestandsaufnahme zu verlangen.
7.3
Der Kunde muss gipser.ch AG allfällige Transportschäden und Beanstandungen spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Empfang der Ware schriftlich anzeigen und die entsprechenden Nachweise (Fotos, Protokolle, Bescheinigungen) beilegen. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, gelten Mängel als genehmigt. Des Weiteren entfällt die Ersatzpflicht von gipser.ch AG für Transportschäden, soweit gesetzlich zulässig.
7.4
Die von gipser.ch AG ausgeführten Arbeiten sind vom Kunden bei Fertigstellung zu prüfen. Der Kunde hat erkennbare Mängel innert 60Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung bzw. nach faktischer Abnahme (z.B. Ingebrauchnahme, Weiterbau auf den erstellten Leistungen) schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Mängelrüge, gilt das Werk bezüglich offensichtlicher oder erkennbarer Mängel als genehmigt.
8. Sonderanfertigungen, Materialien und WarenrĂĽckgaben
8.1
Kundenspezifische Sonderanfertigungen, speziell bestellte Materialien sowie individuell abgetönte oder gemischte Produkte (insbesondere Farben, Putze, Lasuren) sind von der Rücknahme ausgeschlossen, sofern kein Mangel vorliegt. Mengenabweichungen bis ±5 % gelten als handelsüblich und berechtigen nicht zu Preisreduktionen, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.
8.2
Auf Kundenwunsch speziell bestellte Elemente (z.B. Profilteile, Spezialschienen, Sonderkonstruktionen) können nach Fertigstellung durch gipser.ch AG fakturiert werden, unabhängig von der tatsächlichen Verarbeitung bzw. dem Einbau.
8.3
gGipser.ch AG behält sich für sämtliche Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Farb- und Materialkonzepte, Muster, Modelle, spezifische Werkzeuge sowie weitere technische Unterlagen das alleinige Urheber- und Eigentumsrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden.
8.4
Generell sind Warenrückgaben gegen Gutschrift nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von gipser.ch AG möglich. Die Rückgabe hat innert 3 Werktagen nach Zustimmung, in Originalverpackung, in neuwertigem Zustand und auf Kosten und Gefahr des Kunden zu erfolgen. Gipser.ch AG stellt eine Gutschrift von maximal 80 % des Warenpreises exklusive Versand- und Frachtkosten aus.
9. Eigentumsvorbehalt / Bauhandwerkerpfandrecht
9.1
Gipser.ch AG bleibt Eigentümerin aller gelieferten Materialien und Waren (Vorbehaltsware), bis der Kunde den vereinbarten Preis vollständig bezahlt hat. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9.2
Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Massnahmen mitzuwirken, die zum Schutz des Eigentums von gipser.ch AG erforderlich sind. Er ermächtigt gipser.ch AG mit Vertragsabschluss, allfällige Eintragungen oder Vormerkungen des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern vorzunehmen und die dazu erforderlichen Formalitäten zu erfüllen.
9.3
Gipser.ch AG ist berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen aus Werkverträgen das Bauhandwerkerpfandrecht am betreffenden Grundstück eintragen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Eintragung notwendigen Unterlagen und Informationen (z.B. Eigentümerangaben) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
10. Zahlungsbedingungen
10.1
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen von gipser.ch AG innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zu bezahlen. SkontoabzĂĽge bedĂĽrfen einer ausdrĂĽcklichen schriftlichen Vereinbarung.
10.2
Bei länger dauernden Aufträgen ist gipser.ch AG berechtigt, Akontozahlungen nach Baufortschritt zu verlangen (z.B. monatliche Teilrechnungen, Raten gemäss Zahlungsplan).
10.3
Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung ab Fälligkeit einen Verzugszins von 8 % p.a. zu bezahlen. Gipser.ch AG behält sich vor, nebst dem Verzugszins einen höheren effektiven Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
11. Zahlungsverzug des Kunden
11.1
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist gipser.ch AG berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen, unabhängig von den vereinbarten Zahlungsfristen.
11.2
Gipser.ch AG ist zudem berechtigt, laufende Arbeiten einzustellen oder nur gegen Vorauszahlung bzw. angemessene Sicherheiten weiterzuführen. Allfällige Verzögerungen oder Mehrkosten, die dadurch entstehen, gehen zulasten des Kunden.
11.3
Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von gipser.ch AG durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, darf gipser.ch AG ihre Leistung verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung erbracht oder angemessene Sicherheit geleistet hat.
12. Verrechnungsverbot
Der Kunde ist nur berechtigt, eigene Forderungen mit Forderungen von gipser.ch AG zu verrechnen, wenn diese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder von gipser.ch AG ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Im Übrigen ist die Verrechnung gestützt auf Art. 126 OR ausgeschlossen.
13. Sicherheiten / Forderungsabtretung
13.1
Der Kunde anerkennt, dass die von gipser.ch AG erbrachten Leistungen und gelieferten Materialien zur Sicherung ihrer Forderungen dienen können. Gipser.ch AG ist berechtigt, zusätzlich zu gesetzlichen Sicherungsmitteln (insbesondere Bauhandwerkerpfandrecht) weitere vertragliche Sicherheiten zu verlangen.
13.2
Der Kunde ist berechtigt, die von gipser.ch AG gelieferten Materialien im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten oder weiterzuverkaufen. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne Zustimmung von gipser.ch AG ist untersagt.
13.3
Der Kunde tritt hiermit – sofern von gipser.ch AG schriftlich verlangt – Forderungen, die ihm aus einer Weiterveräusserung der von gipser.ch AG gelieferten Materialien gegenüber Dritten zustehen, in Höhe der offenen Forderungen sicherungshalber an gipser.ch AG ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber gipser.ch AG ordnungsgemäss nachkommt.
14. Freigabe von Sicherheiten
Soweit die Sicherheit mehr als 120% der noch offenen, potentiellen Forderung beträgt, verpflichtet sich gipser.ch AG diese auf eine Deckung von 120% zu reduzieren, bzw. im fraglichen Umfang frei zu geben, soweit dies vom Kunden verlangt wird. Allfällige Kosten im Zusammenhang mit der Reduktion der Sicherheit gegen zu Lasen den Kunden.
15. Merkblätter und Beratung
15.1
Merkblätter, Verarbeitungsrichtlinien, Systemaufbauten sowie Beratungen dienen als Orientierungshilfe für den Kunden. Sie basieren auf dem aktuellen Wissen und Erfahrungsstand von gipser.ch AG und/oder der jeweiligen Systemlieferanten.
15.2
Diese Hinweise befreien den Kunden nicht von der Pflicht, die Eignung der vorgeschlagenen Materialien und Systeme für den konkreten Einsatzfall selbst zu prüfen. Mündliche Auskünfte und Empfehlungen sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden.
15.3
Für die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften (z.B. Bau-, Umwelt-, Brandschutz-, Energie- und Denkmalschutzbestimmungen) ist ausschliesslich der Kunde bzw. der verantwortliche Planer/Bauherr verantwortlich.
16. Mängel, Gewährleistung und Haftung
16.1
Nach Abschluss der Arbeiten bzw. Ablieferung des Werkes hat der Kunde dieses zu prüfen und allfällige offensichtliche oder bei ordnungsgemässer Prüfung erkennbare Mängel innert 60 Tagen nach Abnahme schriftlich zu rügen (vgl. Ziff. 7.4), andernfalls gilt der Mangel als genehmigt. Nicht erkennbare, verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innert 60 Tagen seit Entdeckung, schriftlich zu melden, andernfalls gilt der Mangel als genehmigt.
16.2
Wird das Werk ohne vorherige Prüfung oder trotz erkennbarer Mängel in Gebrauch genommen oder überarbeitet, gehen offensichtliche Mängelrechte insoweit verloren, als die Feststellung oder Behebung dadurch wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird.
16.3
Beanstandete Arbeiten oder Materialien dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von gipser.ch AG weiterbearbeitet oder überarbeitet werden. Geschieht dies ohne Zustimmung, können Gewährleistungsansprüche soweit ausgeschlossen werden, als eine sachgerechte Nachbesserung dadurch verhindert oder unverhältnismässig erschwert wird.
16.4
Betreffend Transportschäden gelten die Bestimmungen von Ziff. 7 dieser AGB.
16.5
Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln leistet gipser.ch AG nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzleistung. Ein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Art der Mängelbehebung besteht nicht, sofern die gewählte Art sachgerecht und dem Kunden zumutbar ist.
16.6
Keine Gewähr wird übernommen für Mängel, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind:
unsachgemässe Behandlung, Nutzung, Lagerung oder Bearbeitung durch den Kunden oder Dritte,
nicht von gipser.ch AG ausgefĂĽhrte Vor- oder Nacharbeiten,
mangelnde Bauwerksabdichtung, Feuchte- oder Temperaturverhältnisse ausserhalb der zulässigen Bereiche,
fehlende oder unzureichende Wartung,
normale Abnutzung, Witterungseinflüsse, Verschmutzung, Verfärbungen, Haarrisse im Putz und andere optische Erscheinungen ohne technische Beeinträchtigung,
Arbeiten, die auf ausdrĂĽcklichen Wunsch des Kunden nicht nach dem aktuellen Stand der Technik ausgefĂĽhrt werden wurden.
16.7
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzleistung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde – soweit gesetzlich zulässig – Minderung (Herabsetzung des Werklohns) verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag (Wandelung) ist bei nicht wesentlichen Mängeln ausgeschlossen.
16.8
Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz von indirekten Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenem Gewinn, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
16.9
Die Haftung von gipser.ch AG für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Für Personenschäden gelten die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes und des Obligationenrechts.
17. Höhere Gewalt
17.1
Ereignisse und Umstände, die ausserhalb des Einflussbereichs von gipser.ch AG liegen (z.B. Naturereignisse, Krieg, Pandemien, Streik, erhebliche Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, behördliche Verfügungen, Rohstoff- und Energiemangel, Transportstörungen, länger anhaltende ungünstige Witterungsverhältnisse), berechtigen gipser.ch AG, die Ausführung ihrer Leistungen für die Dauer der Störung auszusetzen und Fristen angemessen zu verlängern.
17.2
Werden dadurch vereinbarte Leistungen dauerhaft oder ĂĽber einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten erheblich erschwert oder wirtschaftlich unzumutbar, ist Gipser.ch AG berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurĂĽckzutreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.
18. Verjährung
18.1
Soweit gesetzlich zulässig, verjähren Ansprüche des Kunden aus Mängeln an Lieferungen und Leistungen von gipser.ch AG innert zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
18.2
Für Bauwerke und eingebautes Material, das bestimmungsgemäss zu deren Konstruktion führt, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäss Art. 371 OR (derzeit 5 Jahre).
18.3
Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes bzw. der Ablieferung der betreffenden Leistung, je nachdem, was vorher eintrifft
19. TeilungĂĽltigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
20. Datenschutz / Datensicherheit
20.1
Gipser.ch AG bearbeitet Personendaten des Kunden (z.B. Kontakt- und Vertragsdaten) zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie zu administrativen Zwecken.
20.2
Soweit erforderlich, können Daten an mit der Leistungserbringung betraute Dritte (z.B. Subunternehmer, Lieferanten, Transport- und Finanzdienstleister) weitergegeben werden. Diese sind verpflichtet, die Daten vertraulich zu behandeln und nur zum vereinbarten Zweck zu verwenden.
20.3
Gipser.ch AG ist berechtigt, Daten des Kunden im Rahmen zulässiger Bonitätsprüfungen an Kreditprüfungs- oder Auskunftsstellen zu übermitteln.
21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
21.1
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und gipser.ch AG, insbesondere auf diese AGB und die einzelnen Verträge, ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
21.2
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder den zugrunde liegenden Verträgen ist – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Gerichtsstände – der Sitz von gipser.ch AG bzw. der jeweiligen Gruppengesellschaft. Gipser.ch AG bzw. die jeweilige Gruppengesellschaft ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz oder Wohnsitz zu belangen.
GĂĽltig ab: 1. Januar 2026